Gültig für sämtliche Verträge, Bildungskooperationen, Schulprojekte, Medienproduktionen sowie für hoheitliche Ersatz- und Schadensabwicklungsverfahren mit theater24 (Inhaber Karsten Schönwald M.A.).
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, Honorarverträge und Projekte zwischen theater24 (Auftragnehmer) und kommunalen Trägern, Städten, Schulen, Vereinen oder sonstigen Institutionen (Auftraggeber).
(2) Kollidierende Klauseln: Entgegenstehende oder abweichende Einkaufs- oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers (insbesondere pauschale Freistellungs- und Haftungsabwälzungsklauseln) werden ausdrücklich zurückgewiesen. Sie werden nur Vertragsbestandteil, soweit theater24 ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(1) Aufsichtspflicht: Im Rahmen von Schul- und OGS-Veranstaltungen verbleibt die hoheitliche Aufsichtspflicht über die Schülerinnen und Schüler stets bei der Schule bzw. dem Schulträger/OGS-Träger. Die Dozenten von theater24 leiten die fachlich-pädagogische Einheit, übernehmen jedoch keine haftungsbegründende Personensorge im Sinne des bürgerlichen Rechts.
(2) Abwehr einseitiger Freistellungsklauseln: Soweit der Auftraggeber in Formularverträgen eine Freistellung von Ansprüchen Dritter verlangt, gilt dies als unwirksam vereinbart. Die Haftung von theater24 für Personen- und Sachschäden während des Schul- und Projektbetriebs ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die durch Schüler untereinander oder an schulischem Inventar verursacht werden, haftet ausschließlich der Träger bzw. dessen gesetzlicher Gemeindeunfallversicherungsverband.
(1) Garantievergütung bei Ausfall: Fällt eine fest vereinbarte Projekteinheit aus Gründen aus, die in der Sphäre der Schule oder des Auftraggebers liegen (z. B. Hitzefrei, Konferenzen, Schulausflüge, bauliche Raumsperrungen, Nichterreichen von Mindestteilnehmerzahlen nach Vertragsunterzeichnung), behält theater24 den vollen Vergütungsanspruch (§ 615 BGB).
(2) Absagefristen: Eine kostenfreie Absage durch den Auftraggeber ist nur bis spätestens 14 Tage vor dem jeweiligen Termin in Textform möglich. Bei kurzfristigerer Absage wird das Honorar zu 100 % in Rechnung gestellt.
(1) Sämtliche von theater24 entwickelten Konzepte, Curricula, Spielregeln, 3D-Modelle, Arbeitsblätter und inszenatorischen Abläufe (insbesondere zu Projekten wie „Schach-Edulabs“, „LEGO-Großschach“, „Platon für dich“ sowie theatralen Stückfassungen) verbleiben im ausschließlichen geistigen Eigentum von Karsten Schönwald / theater24.
(2) Beschränkung des Nutzungsrechts: Soweit vertraglich Nutzungsrechte eingeräumt werden, erstrecken sich diese ausschließlich auf den Zweck der Durchführung an der konkreten Projektschule für die festgelegte Vertragsdauer. Jede Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte oder Nachnutzung durch andere Lehrkräfte bedarf der ausdrücklichen Lizenzierung.
(1) Wesen der wissenschaftlich-künstlerischen Arbeit: Die Arbeit von theater24 gründet in der Disziplin der Wissenschaft vom Theater und dient der ästhetischen Forschung, der Erkenntnisgewinnung und der diskursiven Dekonstruktion von System- und Interaktionsmustern. Es entspricht weder dem Sinn noch dem Zweck der Arbeit, Personen, Akteure oder Institutionen herabzuwürdigen, zu entblößen oder ihnen einen Rufschaden zuzufügen.
(2) Performative Logik: Soweit in performativen Arbeiten, Dokumentationen oder Inszenierungen administrative Strukturen, Bescheide oder Verfahrensabläufe zum Gegenstand gemacht werden, vollzieht sich dies als objektivierende Darstellung von Wirklichkeit (Ontosemiophänomenologie). Eine persönliche Verunglimpfung findet nicht statt; das Verfahren bewegt sich im geschützten Kernbereich der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).
(1) Einwilligungspflicht des Trägers: Der Auftraggeber (Schule/Träger) versichert, dass für alle im Rahmen von Projekten teilnehmenden minderjährigen Kinder wirksame schriftliche Foto- und Videoeinwilligungen der Erziehungsberechtigten vorliegen. Liegen solche nicht vor, hat der Auftraggeber die betreffenden Kinder vor Projektbeginn schriftlich zu benennen.
(2) Projektdokumentation und Kulturberichterstattung: theater24 ist berechtigt, Foto-, Audio- und Videoaufnahmen zur künstlerischen Dokumentation, pädagogischen Begleitforschung und Außendarstellung (Website, Portfolio, Fachberichte) zu fertigen und zu nutzen, sofern dabei die berechtigten Interessen der Abgebildeten gewahrt bleiben und keine sensiblen personenbezogenen Daten veröffentlicht werden.
(3) Presserecht & Namensnennung: Bei Veröffentlichungen durch den Auftraggeber oder die Presse ist theater24 als Urheber und Projektleiter stets namentlich zu nennen („Projektleitung: Karsten Schönwald M.A. / theater24“).
(1) Rechnungen von theater24 sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Soweit in Verträgen behördliche Zahlungsfristen von 30 Tagen vorgesehen sind, tritt Verzug spätestens am 31. Tag ohne gesonderte Mahnung ein.
(2) Verzugszinsen: Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (bei Rechtsgeschäften mit Behörden und Unternehmen derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie die gesetzliche Verzugspauschale von 40,00 € liquidiert.
(1) Zwingen Träger der öffentlichen Hand, Behörden, Jobcenter oder Justizorgane den Inhaber von theater24 durch rechtswidrige Verwaltungsakte, Bescheidverweigerung oder vorsätzliche Existenzgefährdung zur Selbstverteidigung und Rekonstruktion von Verfahrensakten, gelten die nachfolgenden Bedingungen als verbindliche Schadensbeseitigungsordnung.
(2) Tarifierung der Abwehrarbeit: Notwendige Facharbeitsstunden werden nach dem anerkannten Stufenmodell liquidiert:
Der durch hoheitliche Betriebssperren verursachte Stillstand der schöpferischen Gesamtwertschöpfung wird ab dem Stichtag 02.09.2026 als fortlaufender Verzugsschaden mit 333,20 € brutto pro Tag (r = 0,0038564815 € / s) kontinuierlich erfasst und stoppt erst mit vollständiger Enthaftung und Auskehrung der vorenthaltenen Mittel.
(1) Immaterieller Schadensvorbehalt: Die Geltendmachung der rein materiellen Facharbeits- und Stillstandsschäden (§§ 7, 8) lässt Ansprüche auf eine angemessene Geldentschädigung wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Eingriffs in das körperliche und seelische Wohlbefinden (§ 253 Abs. 2 BGB) sowie vorsätzlicher Missachtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) vollumfänglich unberührt.
(2) Verletzung des künstlerischen Wirkens: Wird das schöpferische Werk und das Ansehen von theater24 durch behördliche Zwangslagen, Zahlungsblockaden oder reputationsschädigende Eingriffe (z. B. unverschuldete Bonitätsschäden, WEG- und Mietklagen) beschädigt, begründet dies einen eigenständigen immateriellen Ausgleichsanspruch. Die performative Offenlegung der Vorgänge dient der objektiven Beweisführung dieses Schadens und ist durch die Kunstfreiheit geschützt.
(3) Progression: Mit jedem Kalendertag fortdauernder Verweigerung vertieft der Schädiger diesen immateriellen Entschädigungsanspruch, der gesondert vor der Zivilkammer des Landgerichts Duisburg geltend gemacht wird.
Erfolgt auf liquidierte Rechnungen oder Schadenswarnanzeigen keine fristgerechte, substantiierte Erwiderung durch die zuständige Behördenleitung, gilt der Sachvortrag zur Schadenshöhe und Kausalität als vollumfänglich zugestanden.